Internet          Sondertarif 2 5.2. Klausel-Erläuterungen 5.2.1. RK: Besondere Bedingungen und Vereinbarungen für die  Versicherung einer Unfall-Rente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent Ziff. 2.1 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2000) wird wie folgt erweitert: 1.   Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten von mindestens 50 Prozent, wird – eventuell zusätzlich zu einer Invaliditätsleistung –unabhängig vom Lebensalter des Versicherten die im Versicherungsschein festgelegte Unfall-Rente gezahlt. Dieser Invaliditätsgrad bemißt sich nach den Grundsätzen der Ziff. 2.1.2 AUB 2000; er kann gemäß Ziff. 9.4 und 9.5 AUB 2000 auf Wunsch des Versicherungsnehmers oder des Versicherers jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach Eintritt des Unfalls, erneut ärztlich bemessen werden. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt für diese Neubemessung eine Frist von längstens 5 Jahren, jedoch nicht über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. Bei der Bemessung des für die Unfall-Rente mindestens erforderlichen Invaliditätsgrades wird der Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen, die bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, abgezogen, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt. Für die Höhe der Unfall-Rente findet Ziff. 3 AUB 2000 keine Anwendung. Bei einer zusätzlichen Invaliditätsleistung eventuell vereinbarte progressive Invaliditätsstaffel, besondere Gliedertaxen für bestimmte Berufsgruppen oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall, bleiben für die Unfall-Rente unberücksichtigt. 2.   Die Unfall-Rente wird monatlich im Voraus bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem a)  der Versicherte stirbt oder b)  der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt, daß eine nach Ziffer 1. Satz 2 oder 3 dieser Besonderen Bedingungen vorgenommene erneute ärztliche Bemessung ergeben hat, daß der Grad der Invalidität unter 50 Prozent gesunken ist.

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