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Sondertarif 2
5.2. Klausel-Erläuterungen
5.2.1. RK: Besondere Bedingungen und Vereinbarungen für die Versicherung einer
Unfall-Rente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent
Ziff. 2.1 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2000) wird wie folgt
erweitert:
1. Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten von mindestens 50 Prozent, wird
eventuell zusätzlich zu einer Invaliditätsleistung unabhängig vom Lebensalter
des Versicherten die im Versicherungsschein festgelegte Unfall-Rente gezahlt.
Dieser Invaliditätsgrad bemißt sich nach den Grundsätzen der Ziff. 2.1.2 AUB
2000; er kann gemäß Ziff. 9.4 und 9.5 AUB 2000 auf Wunsch des
Versicherungsnehmers oder des Versicherers jährlich, längstens bis zu 3 Jahren
nach Eintritt des Unfalls, erneut ärztlich bemessen werden. Bei Kindern bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres gilt für diese Neubemessung eine Frist von
längstens 5 Jahren, jedoch nicht über die Vollendung des 18. Lebensjahres
hinaus. Bei der Bemessung des für die Unfall-Rente mindestens erforderlichen
Invaliditätsgrades wird der Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen,
die bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung
oder deren Folgen mitgewirkt haben, abgezogen, wenn dieser Anteil mindestens
25 Prozent beträgt. Für die Höhe der Unfall-Rente findet Ziff. 3 AUB 2000 keine
Anwendung. Bei einer zusätzlichen Invaliditätsleistung eventuell vereinbarte
progressive Invaliditätsstaffel, besondere Gliedertaxen für bestimmte
Berufsgruppen oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall, bleiben für die
Unfall-Rente unberücksichtigt.
2. Die Unfall-Rente wird monatlich im Voraus bis zum Ende des Monats gezahlt, in
dem
a) der Versicherte stirbt oder
b) der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt, daß eine nach Ziffer 1. Satz 2
oder 3 dieser Besonderen Bedingungen vorgenommene erneute ärztliche
Bemessung ergeben hat, daß der Grad der Invalidität unter 50 Prozent gesunken
ist.
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