Zurück zur Berechnung der Unfallversicherung

Internet        Sondertarif 5 Rettungsklausel (zu Ziff. 1.3 AUB 2000) (1) Unter den Versicherungsschutz fallen auch Unfälle, die aus der Bemühung zur Rettung von Menschen und Sachen verursacht wurden. Vergiftungen durch Gase und Dämpfe (zu Ziff. 1.3 AUB 2000) (2) Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe wird der Begriff der Plötzlichkeit  auch dann angenommen, wenn der Versicherte durch besondere Umstände den Einwirkungen von Gasen und Dämpfen mehrere Stunden lang unfreiwillig ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben Berufs- und Gewerbekrankheiten. Trunkenheit (zu Ziff. 5.1.1 AUB 2000) (3) Unfälle infolge Trunkenheit sind mitversichert; beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,1 Promille liegt. Mitversicherung von Infektionen (zu Ziff. 5.2.4.1 AUB 2000) (4) Eingeschlossen sind alle Infektionen, bei denen aus der Krankengeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, daß die Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muß, oder durch ein plötzliches Eindringen infektiöser Massen in Auge, Mund und Nase in den Körper gelangt sind. Kapitalwahlrecht für Invaliditätsleistungen (zu Ziff. 2.1.2.1 AUB 2000) (5) Sofern der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann er wählen, ob die Invaliditätsleistung als Kapitalzahlung oder als Rente erbracht werden soll. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 75. Lebensjahr vollendet, so wird die Leistung als Rente erbracht. Fristverlängerung für Invaliditätsansprüche (zu § 7 I (1) Absatz 2 AUB 95) (7) Die Invalidität muß innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Verbesserte Gliedertaxe (zu Ziff. 2.2.2.1 AUB 2000) (7) Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluß des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit Beider Arme im Schultergelenk........................................ 100 Prozent