Zurück zur Berechnung der UnfallversicherungInternet        Sondertarif 8 Für den Invaliditätsfall*)              25.000 EUR Für den Vollinvaliditätsfall           50.000 EUR Für den Todesfall                          5.000 EUR *) es gilt die Mehrleistung ab einem Invaliditätsgrad von 75 Prozent gemäß der Besonderen Bedingungen – D 0 – vereinbart Sofortleistung bei Schwerverletzungen (13) 1.   Bei folgenden unfallbedingten schweren Verletzungen wird eine                 Sofortleistung in Höhe von 5.000 EUR erbracht: -  Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks                  -  Schädel-Hirn-Verletzungen mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnblutung                  -  Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma; Kombination aus mindestens                     zwei der folgenden Verletzungen:                      +  Fraktur des Beckens                      +  Fraktur der Wirbelsäule                      +  Gewebezerstörender Schaden von zwei inneren Organen                   -  Verbrennungen III. Grades von mehr als 30 Prozent der                       Körperoberfläche 2.   Das Vorliegen einer schweren Verletzung (Voraussetzung der                 Leistungspflicht nach Ziffer 1.) ist durch einen objektiven, am Stand der                 medizinischen Erkenntnisse orientierten Bericht nachzuweisen.            3.  Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles. Er erlischt mit Ablauf                 eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet. Beitragsbefreiung bei Schwerverletzungen (14) Hat der Unfall eine Schwerverletzung im Sinne von Ziffer 13.1. dieser Plus- Deckung zur Folge, so ist für diese versicherte Person für die Dauer von sechs Monaten ab der auf den Unfalltag folgenden Fälligkeit kein Beitrag zu entrichten. Auf Antrag wird der bereits gezahlte oder in Rechnung gestellte Beitrag erstattet. Der Antrag ist bis zum Ablauf eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet, formlos zu stellen. Verbesserte Übergangsleistung (zu Ziff. 2.2.1 AUB 2000) (15) Besteht nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von 100 Prozent und hat